RAT DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDET VERORDNUNG (REGULIERUNG) ZU INSTANT PAYMENTS

Der Rat der Europäischen Union hat am 26. Februar eine Verordnung angenommen, die Verbrauchern und Unternehmen in der EU und in den EWR-Ländern Instant Payments in Euro vollständig ermöglichen wird. Diese Verordnung gilt unmittelbar und braucht nicht in nationales Recht umgesetzt zu werden. Das europäische Parlament hatte bereits am 07.02.2024 mit überwältigender Mehrheit zugestimmt. Den kompletten Text der Verordnung in amtlicher deutscher Übersetzung können Sie unter folgender Adresse herunterladen:

https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-76-2023-INIT/de/pdf

Im Vorfeld dieser Verordnung hat der VDT zusammen mit dem EACT sehr intensiv daran mitgewirkt, die Ausgestaltung der Verordnung praktikabel und im Interesse der Unternehmen mitzugestalten. Viele wesentliche Punkte wurden seitens des VDT in die Verordnung eingebracht. Diese wurden mit Wohlwollen in allen Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Mitgliedsstaaten behandelt. Im Folgenden geben wir Ihnen eine kurze Übersicht über die wesentlichen Punkte der Verordnung. Im Detail werden wir in den folgenden Monaten sicherlich noch näher auf die Auswirkungen der Verordnung für Unternehmen eingehen.

Mit der Instant-Payments-Verordnung können Unternehmen und Verbraucher zu jeder Tageszeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie Samstags, Sonn-und Feiertagen, innerhalb von zehn Sekunden Geld überweisen. Und zwar nicht nur innerhalb desselben Landes, sondern auch in einen anderen EU-Mitgliedsstaat. Die Verordnung berücksichtigt Besonderheiten von Banken außerhalb des Euroraums (Länder mit einer anderen Währung als dem EUR sowie Länder, die dem EWR angehören).

Zahlungsdienstleister wie Banken, die Standardüberweisungen in Euro anbieten, werden verpflichtet, den Dienst des Sendens und Empfangens von Instant Payments in Euro anzubieten. Bieten Banken die Einlieferung von normalen Überweisungen in gebündelter Form (als Zahlungsverkehrs- bzw. bulk-Datei) an, müssen sie diesen Service auch für Instant Payments anbieten. Die gegebenenfalls anfallenden Gebühren dürfen nicht höher als die Gebühren sein, die für Standardüberweisungen anfallen.

Die neuen Regeln werden 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Umsetzung erfolgt jedoch stufenweise. Zahlungsdienstleister in Ländern, deren Währung der Euro ist, müssen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung den Empfang von Sofortüberweisungen ermöglichen und innerhalb von 18 Monaten die Ausführung solcher Zahlungen anbieten. Für Länder, deren Währung nicht der Euro ist, beträgt die Übergangsfrist 33 Monate, um den Empfang von Sofortüberweisungen zu ermöglichen, und 39 Monate, um deren Ausführung anzubieten.

Die Verordnung gewährt Zahlungs- und E-Geld-Instituten (Payment Instituts/E-Money_Instituts [PIs/EMIs]) Zugang zu Zahlungssystemen, indem sie die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen (settlement finality Directive [SFD]) ändert. Infolgedessen unterliegen diese Unternehmen (Beispiel: Pay-Pal ist ein E-Money-Institut), nach einer Übergangsfrist, der Verpflichtung, den Dienst des Sendens und Empfangens von Instant Payments anzubieten. Die Verordnung enthält geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Zugriff von PIs/EMIs auf Zahlungssysteme kein zusätzliches Risiko für das System mit sich bringt. Die Änderung der Verordnung 98/26/EG muss jedoch noch von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Nach einer sehr wesentlichen neuen Regel müssen Anbieter von Instant Payments überprüfen, ob die IBAN und der Name des Begünstigten übereinstimmen, um den Zahler vor einer Transaktion auf mögliche Fehler oder Betrug aufmerksam zu machen (sogenannte Verification of Payee). Diese Anforderung gilt auch für reguläre Überweisungen. Unternehmen können jedoch jederzeit, falls gewünscht, diese Prüfung ausschalten und einschalten lassen. Dies kann im Einzelfall Sinn machen.

 

Überblick über den Zeitplan für die Implementierung von Instant Payments
(in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt)

Wir gehen davon aus, dass die Verordnung im März veröffentlicht wird. Damit könnte sie Ende März/Anfang April in Kraft treten.

 

9-Monats-Frist (Q4 2024 bzw. Q1 2025) für:

  • Banken der Eurozone sollen Instant Payments erhalten (SEPA Art. 5a)
  • Zahlungsdienstleister der Eurozone müssen die Preisgestaltung im Einklang mit regulären Über-weisungen umsetzen (SEPA Art. 5b)
  • alle beteiligten PSPs (Payment Service Provider) zur Implementierung eines entitätsbasierten Sanktionsscreenings (SEPA Art. 5d)

 

12-Monats-Frist (Q1 bzw. Q2 2025) für:

  • Die Mitgliedstaaten legen ihre Regeln für Strafen fest, die für Zahlungsdienstleister gemäß den Bestimmungen der Instant Payments-Verordnung der SEPA-Verordnung gelten (SEPA Art. 11).
  • Mitgliedsstaaten müssen Änderungen umsetzen, die Payment Institutions (Pis) und E-Money Instituions (EMIs) Zugang zur Zahlungsinfrastruktur ermöglichen (IPR Art. 5)

 

18-monatige Frist (Q3 bzw. Q4 2025) für:

  • Banken der Eurozone müssen Instant Payments senden können (SEPA Art. 5a)
  • PSPs der Eurozone unterstützen die Überprüfung des Zahlungsempfängers (inkl. IBAN-Namensprüfung= Verification of Payee) (SEPA Art. 5c)

 

33-monatige Frist (Q4 2026bzw. Q1 2027) für:

  • Banken außerhalb der Eurozone erhalten Instant Payments (innerhalb der Geschäftszeiten) (SE-PA Art. 5a)
  • Nicht-Euro-Zahlungsdienstleister müssen die Preisgestaltung an reguläre Überweisungen anpassen (SEPA Art. 5b)

 

36-monatige Frist (Q2 2027) für:

  • PIs und EMIs der Eurozone zum Senden und Empfangen von Instant Payments (SEPA Art. 5a)
  • PIs und EMIs außerhalb der Eurozone erhalten Instant Payments (SEPA Art. 5a)

 

39-monatige Frist (Q2 bzw. Q3 2027) für:

  • alle Zahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone haben die Möglichkeit, Instant Payments (innerhalb der Geschäftszeiten) zu versenden (SEPA Art. 5a)
  • alle PSPs außerhalb der Eurozone unterstützen die Verifizierung des Zahlungsempfängers (inkl. IBAN-Namensprüfung) (SEPA Art. 5c)